Satzung

Satzung des Turnverein 1892 e.V. Frankeneck / Pfalz

Name des Vereins: Turnverein 1892 e.V. – Frankeneck / Pfalz

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turnverein 1892 Frankeneck „eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister von Ludwigshafen/Rhein unter der Nummer VR. 40749 Neustadt/Weinstraße eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankeneck/Pfalz.
Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes (SWFV) und des Pfälzer Turnerbundes (PTB) und ist an deren Satzungen gebunden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Turnverein 1892 Frankeneck/Pfalz, in dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, betreibt vor allem Fußball und Turnen, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Der Verein pflegt Heimatgefühl und Volksbewusstsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.
Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Der Verein duldet in seinen Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt gemäß §2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§4 Mitglieder
Der Verein hat:    1. Kinder
        2. Jugendliche
        3. aktive Mitglieder
        4. passive Mitglieder
        5. Ehrenmitglieder

§3 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen für 25jährige erfolgreiche Begleitung eines Amtes im Verein (Ernennung zum Ehrenmitglied im Vorstandausschuss) oder 40jährige aktive Tätigkeit als Mitglied oder 50jährige treue Mitgliedschaft im Verein.
Bei der Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Ehrennadel in Gold überreicht und die Ernennung beurkundet. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied hat der Vorstandsausschuss zu beschließen. Die Ehrungen können vom Vorstandsausschuss wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Turnverein Frankeneck ausgeschlossen worden sind.

§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.    Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, mit dem er gleichzeitig die Vereinssatzung anerkennt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsausschuss.
2.    Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
3.    Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich. Aktive Spieler der Fußball-Abteilung können zum jeweiligen Vereinswechseltermin (z.Zt. 30.06. des Jahres) die Mitgliedschaft beenden.
Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein. Gegenstände des Vereins sind bei Austritt an den Verein zurückzugeben.
4.    Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom TVF-Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichtbezahlung dreier rückständiger Monatsbeiträge
b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des TVF oder groben unsportlichen Verhaltens
d) unehrenhaften Handlungen
5.    Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen, ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung zu.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
2.    Die Aktiven haben Anspruch auf sach-und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.
3.    Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jüngere Mitglieder können an den Hauptversammlungen als Gäste teilnehmen.
4.    Bei Abstimmungen in den Abteilungen haben die Abteilungsangehörigen über 14 Jahre Stimmrecht.
5.    Bei der Wahl des Jugendwartes haben alle TVF-Jugendliche von 14-18 Jahren Stimmrecht.
6.    Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
7.    Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

§8 Aufnahmegebühr, Beiträge
1.    Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren verpflichtet. Der Monatsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
2.    Die Beitragsentrichtungen soll bargeldlos erfolgen. Bei Neuaufnahme kann der Vorstand grundsätzlich auf bargeldloser Beitragsentrichtung bestehen.
3.    Für die Zeit der Wehrdienst-Ableistung (Pflicht-Wehrdienst) besteht die Möglichkeit der ruhenden, also beitragsfreien Mitgliedschaft. Entsprechender Antrag mit Angabe der Wehrdienst-Dauer ist in diesem Fall an den Vorstand zu richten.
4.    Der Vorstand entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Der Vorstandsausschuss

§10 Hauptversammlung
1.    Oberstes Organ des TVF ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
2.    Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Unter Angabe der      Tagesordnung lädt die Vorstandschaft mindestens 7 Tage vor dem Hauptversammlungstermin alle Mitglieder über 18 Jahre durch Veröffentlichung in der Tagespresse („Talpost“ oder „Rheinpfalz“) ein.
3.    Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmberichtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden schriftlichen Antrag stellt.
4.    Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.    Aufgaben der Hauptversammlung:
a)    Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden
b)    Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Kassenberichts
c)    Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
d)    Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendwartes
e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)    Erledigung von Anträgen an die Hauptversammlung
g)    Beitritt oder Austritt aus Verbänden
h)    Änderung der Satzung
i)    Veräußerung und Verpfändung von Vereinsliegenschaften sowie Belastungen des Vereinseigentums mit Grundschulden
6.    Wahlen erfolgen schriftlich – geheim, können jedoch auf Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.
7.    Für die unter §10 Absatz 5 erwähnten Positionen „h“ und „i“ ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, alle anderen Positionen, also von „a“ bis einschließlich „g“ bedürfen bei Beschlüssen nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.    Anträge, welche auf die Tagesordnung einer bekanntgemachten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens am 4. Tag vor der Hauptversammlung schriftlich an den 1.Vorsitzenden einzureichen.
9.    Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung, damit sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
10.    Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§11 Haftung
Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb und seinen sonstigen Veranstaltungen entstehenden Gefahren und Sachverlusten. Ansonsten gilt §7 Punkt 2.

§12 Vorstand
Der Vorstand des TVF besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)    1. Vorsitzender
b)    2. Vorsitzender
c)    Kassenwart – Hauptrechner
d)    Schriftführer

1.)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2.)    Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
3.)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4.)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5.)     Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)    Die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen
b)    Bewilligung von Ausgaben
c)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6.)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7.)    Der Verein wird nach den Bestimmungen des BGB durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
Zur Veräußerung und Verpfändung von Vereinsliegenschaften ist der 1.Vorsitzende und in dessen Vertretung der 2.Vorsitzende nur berechtigt, wenn er hierzu durch die Mitgliederversammlung beauftragt ist.
Zur Belastung des Vereinseigentums mit Grundschulden ist der 1.Vorsitzende und in dessen Vertretung der 2.Vorsitzende nur berechtigt, wenn der Vorstand ihn hierzu beauftragt hat.
8.)    Das Ergebnis der Wahl des 1.Vorsitzenden und des 2.Vorsitzenden ist dem Vereinsregister (Amtsgericht) schriftlich(öffentlich beglaubigt) mitzuteilen.
9.)    Der 1.Vorsitzende
a)    Beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz
b)    er erstattet der Hauptversammlung den Geschäftsbericht
c)    er und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen
d)    er und sein Stellvertreter repräsentieren den Verein
10.)     Der Kassenwart
a)    führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen
b)    sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge
c)    leistet auf Anweisung des 1.Vorsitzenden Zahlungen
d)    erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht
Außer der jährlichen Rechnungsstellung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, hat der Kassenwart auf Verlangen des Vorstandes jederzeit die Rechnungen vorzulegen.
11.)     Der Schriftführer führt
a)    Die Mitgliederkartei
b)    Protokoll über Hauptversammlungen
c)    Protokoll über Vorstandssitzungen
Die Protokolle werden vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
12.)     Jedes Mitglied soll im Vorstand nur ein Amt innehaben.
13.)     Vorstands- und Ausschussmitgliedern anderer Turn- und Sportvereine können im TVF kein Amt als Vorstandsmitglied innehaben.
14.)     Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über  DM 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandsausschusses hierzu vorliegt.
 

§13 Vorstandsausschuss
1.    Der Vorstandsausschuss des TVF besteht aus:
a)    dem Vorstand
b)    den Abteilungsleitern
c)    dem Jugendwart
d)    2 Kassenprüfer
e)    mindestens 2 Beisitzern, zuzüglich der Ehrenvorstandsmitglieder
f)    dem Zeugwart
2.    Der Jugendwart
a)    ist der Vertreter der gesamten TVF-Jugend im Vorstandsausschuss
b)    ist verantwortlich für die jugendpflegerische Tätigkeit im TVF
3.    Die Kassenprüfer
a)    haben die Vereinskasse jährlich zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten
b)    haben bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen
4.    Der Zeugwart hat
a)    genaue Aufzeichnungen über sämtliche Einrichtungsgegenstände und jegliche Spiel- und Sportgeräte zu führen und jeden Zu- und Abgang schriftlich festzuhalten
b)    mindestens einmal jährlich seine Aufzeichnungen dem 1.Vorsitzenden zu überlassen
5.    Die Mitglieder des Vorstandsausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
6.    Sofern es der 1.Vorsitzende für zweckmäßig hält, kann er an Stelle des Vorstandes den Vorstandsausschuss einberufen.

§14 Abteilungen
1.    Für die im TVF betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2.    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3.    Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung – im Beisein einer der beiden Vorstände – mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei die Abteilungsangehörigen ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht haben. Das Ergebnis der Wahl ist dem 1.Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
4.    Jede Abteilung hat aus ihren Reihen einen Zeugwart zu wählen, dessen Aufgabe es ist, genaue Aufzeichnungen über Zu-und Abgänge von Spiel- und Sportmaterial zu führen.
5.    Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem 1.Vorsitzeden und in dessen Abwesenheit gegenüber seinem Vertreter verantwortlich.
6.    Jeder Abteilungsleiter hat sich für die entsprechende Anzahl der erforderlichen Übungsleiter in seiner zuständigen Abteilung zu bemühen.
7.    Die Abteilung und der Abteilungsleiter regeln ihre Abteilungsarbeiten selbstständig.
8.    Die Abteilungsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Neuzugänge sofort als TVF-Mitglieder aufgenommen werden. Dieser Maßnahme kommt besondere Bedeutung zu, weil nur das TVF-Mitglied entsprechenden Versicherungsschutz genießt. Die Meldung über die Neumitglieder in der Abteilung hat mindestens vierwöchentlich an den 1.Vorsitzenden zu erfolgen.
9.    Jeder Abteilungsleiter ist verpflichtet, am Jahresende eine genaue Aufstellung über seine Abteilungsangehörigen dem 1.Vorsitzenden zu überlassen.
10.    Beim Ausscheiden aus dem Verein, bzw. bei der Auflösung einer Abteilung verbleiben sämtliche Spiel- und Sportgeräte im Besitz des TVF.
11.    Die Zielsetzung des TVF erfordert die Zusammenarbeit aller Abteilungen.


§15 Ausschüsse
1.    Ausschüsse (z.B. Bau-Ausschuss, Fest-Ausschuss usw.) werden bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt.
2.    Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der 1. oder im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende.

§16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen von §2 und §17 dieser Satzung sind nur mit einer 4/5-Mehrheit in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten, anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich (§4, Ziffer 3 und 4).

§17 Auflösung und Namensänderung
1.    Die Auflösung und Namensänderung des TVF -1892 e.V. kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung und Namensänderung des Vereins“ stehen.
2.    Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)    der Vorstandsausschuss mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
b)    von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des TVF gefordert wurde.
3.    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.    Bei Auflösung des TV 1892 Frankeneck e.V., Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die Gemeinde Frankeneck (67468 Frankeneck Neufelderstr.8), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
5.    Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.


§18 Schlussbestimmung
1.    Über alle in der Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.
2.    Diese Satzung tritt durch Beschluss der Generalversammlung vom 31. Januar 1987, nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen a. Rhein, in Kraft.
Gleichzeitig treten frühere Satzungen außer Kraft.


Turnverein 1897 e.V. - Frankeneck/Pfalz




Vorstehendes wurde heute in das Vereinsregister Neustadt unter Nr. VR 749 NW, geführt beim AG 67061 Ludwigshafen, eingetragen.

67061 Ludwigshafen, den 12.04.2017

Amtsgericht   -Registergericht –
Der Urks. B.d.G.d. AG
Gez. Unterschrift Jus. Sekr.







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